Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Art. 3 der SGCM-Statuten definiert für die Mitgliedschaft folgende Arten und Bedingungen:

Mitgliedschaftsformen:
Mitglieder der Gesellschaft sind ordentliche Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder, Gönner und passive Mitglieder.

Ordentliches Einzelmitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person

werden, die sich in ihrem beruflichen Umfeld mit Cannabis in der Medizin auseinandersetzt, wobei sie sich an den Grundsätzen der wissenschaftlichen Evidenz orientiert.

Kollektivmitglied können Fachgesellschaften, Berufsverbände, Akademien, Industrie-Interessensorganisationen, Kongress- und Ausstellungsorganisationen sowie Patientenorganisationen werden. Bedingung ist, dass diese sich mit Cannabis in der Medizin auseinandersetzen.

Korrespondierende Mitglieder können im Ausland tätige Fachpersonen werden oder auch ausländische Partnerorganisationen.

Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die für die Gesellschaft

besondere Verdienste erworben hat. Der Vorschlag für die Aufnahme muss dem Vorstand unterbreitet werden. Über die Aufnahme beschliesst die Mitgliederversammlung.

Als Gönner gelten natürliche oder juristische Personen, welche die Gesellschaft mit finanziellen Zuwendungen in der Mindesthöhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages unterstützen ohne zwingende fachliche Beziehung.

Passive Mitglieder sind juristische Personen, die im Bereich Cannabis in der Medizin tätig sind.

Aufnahme:
Für Aufnahmegesuche mit Begründung bitte untenstehende Anmeldemaske verwenden. Der Kurz-Lebenslauf (PDF, oblig.) ist an das Sekretariat der SGCM (info@sgcm-sscm.ch) zu senden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der Regel an seiner nächsten Sitzung.

Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder bei fehlender Bezahlung zweier aufeinanderfolgender Jahresbeiträge trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes, oder durch Ausschluss unter Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vermögen der Gesellschaft keinen Anspruch.

Anfrage - Formular

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